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Hinweis für Privatpatienten


Honorarvereinbarung

Vor Beginn der Therapie wird zwischen unserer Praxis und Privatpatient ein Behandlungsvertrag (Honorarvertrag) abgeschlossen. Darin verpflichtet sich der Heilmittelerbringer seine definierte therapeutische Leistung zu erbringen. Und der Patient verpflichtet sich, uns den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung, unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung, zu zahlen.

 

Ihr Vertrag mit der privaten Krankenkasse – Grundlage für die Kostenübernahme

Privatpatienten haben mit ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Heilmittelkosten (Therapien) ganz oder nur teilweise übernommen werden, vorausgesetzt die Kostenübernahme für ambulante Ergotherapie ist Bestandteil ihres Vertrages.

Privat Versicherte sollten also darauf achten, dass der Vertrag keine Klausel enthält, der die Kostenerstattung für Heilmittel der Höhe nach begrenzt! Die Höhe der Kostenübernahme haben privat Versicherte zu Vertragsbeginn bei ihrer PKV selbst gewählt/bestimmt.

Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:

  • Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird
  • die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gem. Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf

Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung, die Sie auch zur Abklärung einer Kostenübernahme durch die private Krankenkasse oder Beihilfestelle einreichen können. Nach Rezeptabschluss wird Ihnen der vereinbarte Betrag in Rechnung gestellt. Diese Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden- die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach dem von Ihnen abgeschlossenen Krankenversicherungstarif. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherer.

 

Beihilfe

Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssten Sie die Rechnung auch dort mit angeben.

Aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingungen, -Tarifen und Beihilfevorschriften sind wir leider nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe bzw. -Fähigkeit eine Aussage zu treffen.

 

Gebühren

Wir orientieren uns an der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh) und rechnen bei Privatpatienten, Selbstzahlern und Beihilfeberechtigten nach unterzeichneter Honorarvereinbarung ab. Die getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kostenträger besteht. Die von den Kostenträgern festgesetzten Beträge berühren die Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht.

Informationen zur Preisgestaltung bei Privatpatienten finden Sie auch unter Privatpreise.de.

Immer wieder versuchen einige private Krankenkassen, die Erstattungsbeiträge zu kürzen- dies oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. Wir raten Ihnen, in so einem Fall schriftlich Einspruch einzulegen und auf Ihr gutes Recht zu bestehen. Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenlos zwischen Ihnen und der PKV vermitteln soll.

Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier beim Ombudsmann für Privatversicherte.